| Art. 5 1 Die Landeskirche ist den Menschen nah und spricht sie in ihrer Vielfalt an. 2 Als Volkskirche leistet sie ihren Dienst in Offenheit gegenüber der ganzen Gesellschaft durch a. die Verkündigung des Wortes Gottes in Liturgie, Predigt, Taufe und Abendmahl, b. die Zuwendung aufgrund des Wortes Gottes in Diakonie und Seelsorge, c. die Auseinandersetzung mit dem Wort Gottes in der Bildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, d. die Ausrichtung am Wort Gottes beim Aufbau der Gemeinde. Art. 29 1 Die Landeskirche nimmt ihren Auftrag wahr durch die Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat in den vier Hand-lungsfeldern Verkündigung und Gottesdienst, Diakonie und Seelsorge, Bildung und Spiritualität sowie Gemeindeaufbau und Leitung. 2 Sie tut dies in den Kirchgemeinden, in regionalen Aufgaben und Projekten, in den kirchlichen Bezirken sowie auf landeskirchlicher Ebene. 3 Sie ist dabei einer sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Nachhaltigkeit verpflichtet. Art. 86 1 Gemeinde wird gebaut durch Gottes Geist, wo Men schen im Glauben gestärkt werden, neue Lebenskraft, Orientierung und Hoffnung finden und ihren Glauben in der Gemeinschaft leben können. 2 Gemeindeaufbau schafft Raum für die Gemeinschaft im Feiern, im Hören auf Gott, im Beten und Dienen sowie im Mitwirken der Mitglieder gemäss ihren Begabungen. 3 Gemeindeaufbau bedeutet, dass Menschen für die Nachfolge Christi und seine Gemeinde gewonnen werden, dass die Gemeinde das Evangelium bezeugt und den Dienst der Vermittlung und Versöhnung in der Gesellschaft wahrnimmt. 4 Gemeinde wird gebaut als Kirche am Ort in der Kirchgemeinde und als Kirche am Weg in übergemeindlichen, regionalen und gesamtkirchlichen Aufgaben, Projekten und Werken. Art. 107 1 Pfarrerinnen und Pfarrer sind theologisch ausgebildet für die Verkündigung des Evangeliums in Predigt, Taufe und Abend-mahl, für die Seelsorge, für die Diakonie, für den Unterricht und die Bildungsarbeit mit Erwachsenen sowie für den Aufbau der Gemeinde. 2 Sie sind im Gehorsam gegen Jesus Christus und gebunden durch das Ordinationsgelübde in der Wortverkündigung frei. Art. 112 1 Pfarrerinnen und Pfarrer leiten den Gottesdienst und die Seelsorge in der Gemeinde. 2 Sie tragen mit am Aufbau der Gemeinde und verantworten dessen theologische Reflexion. Zurück zu Gemeindeentwicklung |